SATZUNGdes Familienverbandes der Grafen und Freiherren von Strachwitz beschlossen durch die Generalversammlung des Verbandes am 30. Mai 1993 in Breslau §1 Name, Sitz, Rechtsform(1) Der Verein führt den Namen Familienverband der Grafen und Freiherren von Strachwitz. (2) Sitz des Vereins ist München. (3) Der Verein ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. §2 Familie(1) Die schlesische Familie der Grafen und Freiherren von Strachwitz im Sinne dieser Satzung umfaßt die männlichen und weiblichen Abkommen des Johann Friedrich von Strachwitz (1679 bis 1731), des gemeinsamen Stammvaters aller heute lebenden Familienmitglieder in direkter ehelicher männlicher Linie, sofern sie nicht durch Heirat einen anderen Namen angenommen und damit ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Familie zum Ausdruck gebracht haben. (2) Die Familie umfaßt ferner die Ehefrauen und Witwen männlicher Familienmitglieder, die aufgrund Heirat den Namen Strachwitz führen und dadurch ihre Zugehörigkeit zur Familie Strachwitz zum Ausdruck bringen. (3) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Familie ist ferner die Namensführung in der Form · Freiherr oder Freifrau oder Freiin von Strachwitz mit dem Zusatz und Groß-Zauche oder · Graf oder Gräfin Strachwitz mit dem Zusatz von Groß-Zauche und Camminetz. (4) Maßgeblich für die Zugehörigkeit zur Familie im Sinne dieser Satzung sind ferner die vor 1918 geltenden gesetzlichen Bestimmungen: Bürgerlich-rechtliche Namensformen, insbesondere solche, die sich aus der generellen Abschaffung des Adelsprädikats, dem zur Einbürgerung notwendigen Verzicht auf das Adelsprädikat, der Kennzeichnung des Adelsprädikats als Bestandteil des Namens oder aus nach 1918 erlassenen Bestimmungen über die Namensführung ergeben, bleiben außer Betracht. (5) Die Tätigkeit des Familienverbandes erstreckt sich grundsätzlich auf die Familie und deren Angehörige im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. §3 Zweck(1) Der Familienverband verfolgt den Zweck, den Zusammenhalt der Familie zu fördern, gemeinsame Anliegen zu vertreten und Mitglieder der Familie zu unterstützen. (2) In Verfolgung seines Zwecks unterstützt der Familienverband die Pflege der Beziehungen der Familienmitglieder untereinander, er veranstaltet Familientage und sorgt für eine Benachrichtigung aller Mitglieder über Familienangelegenheiten. (3) Der Familienverband vertritt die gemeinsamen Interessen der Familie und ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Behörden. Er sorgt für die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Traditionen der Familie. (4) Soweit es in seinen Kräften steht, unterstützt der Verband hilfsbedürftige Familienmitglieder. (5) Der Verband führt ein gemeinsames Familienarchiv, in welchem historisches, archivalisches und genealogisches Material über die Familie, Publikationen von Mitgliedern oder über Mitglieder der Familie, Photographien oder anderes interessierendes Material aufbewahrt und für Zwecke der Familienforschung und der Wissenschaft zugänglich gemacht wird. §4 Mitgliedschaft(1) Mitglied des Verbandes kann jedes Mitglied der Familie im Sinne des § 2 werden, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen ehrenhaften Lebenswandel führt. (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit einer entsprechenden Erklärung, die die Verpflichtung enthalten muß, diese Satzung anzuerkennen und mit der Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet · durch Tod, oder · durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß, oder · durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und des Ehrenrats, oder · durch Wegfall der in § 2 genannten Voraussetzungen. (4) Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied · dem Vorstand oder dem Ehrenrat erbetene Auskünfte in angemessener Frist nicht erteilt, oder · mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung ohne Entschuldigung im Rückstand geblieben ist. Während des Ruhens der Mitgliedschaft ruhen die Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, während die Pflichten bestehen bleiben. Über das Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet der Vorsitzende. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder des Verbandes haben folgende Rechte: · Teilnahme an allen für die Mitglieder vorgesehenen Veranstaltungen des Verbandes, insbesondere am Familientag und der Generalversammlung, · Unterrichtung über alle für die Familie wichtigen Ereignisse, Erhalt aller schriftlichen Mitteilungen des Verbandes, insbesondere der Familiennachrichten, Einladungen und dergleichen, · Einsicht in das Familienarchiv. (2) Die Mitglieder des Verbandes haben folgende Pflichten: · Unterstützung der Ziele des Familienverbandes im Sinne des § 3 dieser Satzung, · Übertragung der Vertretung der Gesamtfamilie auf den Familienverband, · Förderung des Familienarchivs durch Einsendung von Materialien, Nachlässen, sowie Vermittlung von einschlägigen Forschungsarbeiten, · Zahlung des Mitgliedsbeitrags jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres, · Unterrichtung der Geschäftsstelle des Verbandes von allen Änderungen des Wohnsitzes oder Personenstandes, von Geburten und Todesfällen und von anderen, die Gesamtfamilie berührenden Ereignissen. §6 Organisation(1) Organe des Verbandes sind 1. der Vorsitzende, 2. der Vorstand, 3. die Generalversammlung, 4. der Ehrenrat. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die Rechnungslegung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen. Nach Ende jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluß zu erstellen. (4) Die Geschäftsstelle befindet sich am Sitz des Geschäftsführers. §7 Vorsitzender(1) Der Vorsitzende des Familienverbandes ist Familienchef. Er vertritt die Familie gegenüber Dritten und leitet den Verband. Er beruft Sitzungen des Vorstandes und die Generalversammlung ein und führt in den Sitzungen und in der Generalversammlung den Vorsitz. (2) Der Vorsitzende des Familienverbandes wird von der Generalversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. (3) Im Falle, daß der Vorsitzende während seiner Amtszeit ausscheidet, übernimmt bis zur nächsten Generalversammlung der Geschäftsführer gemäß § 8, Abs. 5 seine Aufgaben. Die Generalversammlung wählt dann für den Rest der Amtszeit des Vorgängers einen neuen Vorsitzenden. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorsitzende bis zur nächsten Generalversammlung im Amt. Bei dieser Generalversammlung ist dann zwingend ein neuer Vorsitzender zu wählen. (4) Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt geheim und schriftlich in zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang ist jedes Mitglied des Verbandes wählbar. Im zweiten, entscheidenden, Wahlgang, sind nur die zwei Mitglieder wählbar, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer in dem zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. (5) Entscheidungen des Vorsitzenden, die finanzielle Konsequenzen für den Verband haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Schatzmeister. §8 Vorstand(1) Der Vorstand berät den Vorsitzenden und entscheidet über wichtige Angelegenheiten gemeinsam mit diesem. Dem Vorstand gehören der Vorsitzende und fünf weitere Mitglieder an. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder wählt der Vorstand neue Mitglieder für den Rest der Amtszeit hinzu. (3) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten Generalversammlung weiter, falls nicht bereits ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bei dieser Generalversammlung ist dann zwingend ein neuer Vorstand zu wählen. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig. (4) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden in je einem Wahlgang. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht ein vorgeschlagener Kandidat die Mehrheit nicht, so hat der Vorsitzende erneut einen Vorschlag zu machen. Der Vorsitzende soll nur Mitglieder zur Wahl vorschlagen, die bereits vorher ihre Bereitschaft erklärt haben, die Wahl anzunehmen. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen möglichst verschiedene Zweige der Familie berücksichtigt werden. (5) Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter seinen Mitgliedern wie folgt: · Der Geschäftsführer führt die laufende Korrespondenz des Verbandes. Er hält das Mitgliederverzeichnis auf dem Laufenden. Er versendet Einladungen zu Familientagen, Generalversammlungen und sonstigen Veranstaltungen und erstellt das Protokoll zu Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung. · Gemeinsam mit dem Archivar verantwortet er die regelmäßig erscheinenden Familiennachrichten. · Der Geschäftsführer ist zugleich stellvertretender Vorsitzender. Er vertritt in dieser Funktion bei Bedarf den Vorsitzenden. Er ist im Innenverhältnis gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden. · Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Verbandes. Er besorgt die Kassengeschäfte und führt das Bankkonto. Insbesondere sorgt er für den pünktlichen Eingang der Beiträge und mahnt säumige Verbandsmitglieder an. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder mit dem Geschäftsführer vollzieht er Beschlüsse des Vorstandes oder der Generalversammlung, die finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. · Der Archivar verwaltet das Familienarchiv und sorgt für dessen Vervollständigung und Erweiterung. Er hält den Stammbaum der Familie auf dem laufenden. Er hält Verbindung mit dem Deutschen Adelsarchiv und sorgt in regelmäßigen Abständen für die Wiederaufnahme der Familie in die entsprechenden Bände des Genealogischen Handbuchs des Adels. · Der Jugendbeauftragte kümmert sich insbesondere um die Belange der jungen und jugendlichen Familienmitglieder. Er sorgt für deren Einbindung in die Familie, vertritt deren Anliegen im Vorstand und wirkt darauf hin, daß jugendliche Familienmitglieder (im Sinne des § 2) dem Verband beitreten. (6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vor der Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Der Vorsitzende ist ferner verpflichtet, Sitzungen des Vorstandes dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. (7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt oder wenn alle Mitglieder der fehlerhaften Ladung zustimmen. (8) Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Entsprechende Vorlagen sind durch den Vorsitzenden den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Es ist ihnen eine angemessene Frist zur Beantwortung einzuräumen. Nichtbeantwortung als Zustimmung zu werten, ist unzulässig. (9) Beschlußvorlagen gelten im Vorstand, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als angenommen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder ihnen zustimmt. (10) Der Vorsitzende kann Gäste zu Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen, soweit dies für den formalen Ablauf oder zur Erörterung bestimmter Fragen zweckmäßig erscheint. (11) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. §9 Generalversammlung(1) Der Generalversammlung gehören die Mitglieder des Verbandes an. Zur Teilnahme nicht berechtigt sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht. (2) Die Generalversammlung wird bei Bedarf, in der Regel anläßlich des Familientages, mindestens jedoch alle vier Jahre, vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Tagesordnung muß einen Punkt "Verschiedenes" enthalten, zu dem die Mitglieder nach Erhalt der Einladung oder während der Versammlung Anträge stellen können. (3) Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangt. Der entsprechende Antrag muß Angaben zur gewünschten Tagesordnung enthalten. (4) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde. (5) Die Generalversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschlußfassung durch die Generalversammlung unterliegen insbesondere · Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, · Wahl und Abberufung der übrigen Mitglieder des Vorstandes, · Wahl und Abberufung des Ehrenrates, · Entgegennahme der Jahresabschlüsse, · Entlastung des Vorstandes, · Änderungen der Satzung, · Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Auflösung des Verbandes. (6) Vor Annahme eines Antrages auf Entlastung des Vorstandes haben der Vorsitzende und alle Mitglieder des Vorstandes der Generalversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. (7) Außer in den Fällen, in denen diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt, gelten Vorlagen in der Generalversammlung dann als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt. (8) Abstimmungen erfolgen, außer in den Fällen, in denen diese Satzung etwas anderes bestimmt, durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. (9) Mitglieder, die bei der Generalversammlung nicht anwesend sind, können einem anderen Mitglied eine schriftliche Vollmacht zur Ausübung ihrer Stimmrechte erteilen. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen neben seiner eigenen führen. Vertretene Mitglieder werden als anwesende gezählt. (10) Über Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Protokolle von Generalversammlungen können jederzeit von allen Mitgliedern eingesehen werden. (11) Der Vorsitzende kann Personen, die nicht Mitglieder sind, einladen, ohne Rede- und Stimmrecht an der Generalversammlung teilzunehmen. §10 Ehrenrat(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Mitglied des Verbandes. (2) Der Ehrenrat prüft auf Veranlassung des Vorsitzenden oder des Vorstandes oder eines Mitgliedes Angelegenheiten der Ehre und des Ansehens der Familie oder eines ihrer Mitglieder. Er soll von Mitgliedern zur Schlichtung von Streitfällen angerufen werden. Vor dem Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verband ist er zu hören. (3) Der Ehrenrat wird durch die Generalversammlung gewählt. Wählbar sind Mitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Ehrenrat vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Mitglied zum Ehrenrat bis zur nächsten Generalversammlung. Die Generalversammlung wählt sodann einen Ehrenrat auf die volle Amtszeit. (4) Der Ehrenrat ist durch diese Satzung ermächtigt, Mitglieder zu Stellungnahmen oder sonstigen Äußerungen aufzufordern. Mitglieder, die einer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, sind dem Vorsitzenden anzuzeigen. (5) Der Ehrenrat ist berechtigt, an Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. §11 Ständige Gäste(1) Personen, die der Familie besonders nahe stehen und die gewillt sind, die Ziele des Verbandes zu unterstützen, aber die Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied nicht erfüllen, können beim Vorsitzenden einen Antrag auf Anerkennung als ständiger Gast des Familienverbandes stellen. Über den Antrag beschließt der Vorstand. (2) Der Vorstand ist berechtigt, die Anerkennung als ständiger Gast jederzeit zu widerrufen. (3) Ständige Gäste erhalten alle schriftlichen Informationen des Verbandes und werden zu den Familientagen und anderen Veranstaltungen des Verbandes eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung und sind nicht für Ämter im Verband wählbar. (4) Die Generalversammlung setzt für ständige Gäste einen Beitrag fest. §12 Ehrenvorsitzender(1) Der Vorsitzende kann der Generalversammlung vorschlagen, ein Mitglied des Verbandes, das sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden zu wählen. (2) Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. §13 Familientag(1) In Abständen von zwei bis drei Jahren soll ein Familientag stattfinden. Außer einer Sitzung des Vorstandes und der Generalversammlung soll das Programm des Familientages eine Heilige Messe und gesellige Veranstaltungen, nach Möglichkeit auch mit Gästen, umfassen. (2) Ort und Zeit des Familientages werden durch die Generalversammlung festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einen abweichenden Beschluß fassen. Eine möglichst zahlreiche Teilnahme von Mitgliedern der Familie soll gewährleistet sein. (3) Die Einladung zum Familientag ergeht mit einer Frist von drei Monaten an alle Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht ruht. Neben den Angaben über Ort und Zeit soll die Einladung auch Angaben zum Programm enthalten. (4) Ehemalige Mitglieder des Verbandes, die durch Heirat aus der Familie ausgeschieden sind, können zum Familientag eingeladen werden. Darüberhinaus können als Gäste auch Personen eingeladen werden, die mit der Familie in Verbindung stehen, z.B. Mitglieder der Familie, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Mitglieder der Familie, die dem Verband nicht angehören, weitere Verwandte usw. (5) Jedes Mitglied der Familie ist berechtigt, Vorschläge für die Einladung von Gästen zu machen. Solche Vorschläge sind bis spätestens zwei Monate vor dem Familientag bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit den Vorschlägen gefolgt wird, obliegt dem Vorsitzenden. §14 Änderungen der Satzung(1) Die Satzung des Verbandes kann durch Beschluß der Generalversammlung geändert werden. (2) Beschlußvorlagen zur Änderung der Satzung sind der Einladung zur Generalversammlung im Wortlaut beizufügen. (3) Für die Änderung der Satzung ist es erforderlich, daß mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Verbandes der Vorlage zustimmen. §15 Auflösung des Verbandes(1) Durch Beschluß der Generalversammlung kann der Verband aufgelöst werden. (2) Beschlußvorlagen zur Auflösung des Verbandes bedürfen zunächst der einfachen Mehrheit im Vorstand. Anschließend sind sie der Einladung zur Generalversammlung im Wortlaut beizufügen. (3) Für die Auflösung des Verbandes ist es erforderlich, daß mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder und mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Verbandes der Vorlage zustimmen. (4) Im Falle der Auflösung hat die Generalversammlung auch darüber zu beschließen, wie das Familienarchiv weitergeführt werden soll. Ebenso hat sie über die Verwendung des Vermögens zu Gunsten der in § 3 bezeichneten Zwecke zu beschließen. (5) Im Falle der Auflösung bestimmt die Generalversammlung zwei Mitglieder zu Liquidatoren. §16 InkrafttretenDiese Satzung tritt nach entsprechender Beschlußfassung durch die Generalversammlung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die am 13. Oktober 1968 beschlossene Satzung mit den nachfolgend beschlossenen Änderungen außer Kraft.
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